Eine gute Woche im Deutschen Bundestag: eine persönliche Anmerkung
Am 5. November 2015 hat der Deutsche Bundestag das Palliativ- und
Hospiz-Gesetz beschlossen. Es regelt für Sterbende die verbesserte
ambulante und stationäre Versorgung, z.B. in Hospizen. Die Sterbebegleitung in
ihren verschiedenen Formen ist jetzt fester Bestandteil des Versorgungsauftrags
der sozialen Pflegeversicherung. Die Hospizkultur wird durch die bessere
finanzielle Ausstattung dieser Einrichtungen gestärkt; dazu wird die Erhöhung
der von den Krankenkassen zu erbringenden Kostenerstattung von 90% auf 95%
angestrebt.
Am 6. November 2015 hat der Deutsche Bundestag nach jahrelangen,
intensiven Diskussionen unter Aufhebung des Fraktionszwanges ein Gesetz zur Bestrafung
der Suizidbeihilfe beschlossen: Während wie bisher die im Einzelfall z.B.
von Angehörigen ausgeübte Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straffrei
bleibt, wird die geschäftsmäßige (organisierte, auf Wiederholung
angelegte) Hilfe sanktioniert. Das gilt
u.a. für sogenannte Sterbehilfevereine, die schon einen „Gang nach Karlsruhe“
angekündigt haben. Für Ärzte hat diese Entscheidung nur zum Teil zu einer
wünschenswerten Klärung ihrer Situation beigetragen, weil einige
standesrechtliche Ländergesetze diese Beihilfe verbieten - unter Androhung des
Verlustes der Approbation.
Das (wohl nicht zufällige) zeitliche Zusammenfallen dieser beiden
wegweisenden Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers kann man als eine
„glückliche Fügung“ bei der Frage der Zukunft einer gewünschten,
menschenwürdigen Sterbegleitung ansehen. Führende Vertreter der christlichen
Kirchen (u.a. die Bischöfe Ackermann und Fürst sowie Peter Neher, der Präsident
der Caritas) haben daher den verstärkten Ausbau der Einrichtungen der Palliativmeditin
bzw. der Hospize angemahnt bzw. versprochen. „Auch sterbenskranke Menschen
haben ihren Platz inmitten unserer Gesellschaft“ (Neher). Sie über die
Suizidbeihilfe möglicherweise sogar unter sozialen Rechtfertigungsdruck zu
setzen, wäre jedenfalls m. E. keine akzeptable gesellschaftliche Option (jwb).